https://www.baunetz.de/recht/Architekt_nicht_befugt_Stundenlohnarbeiten_zu_vereinbaren_43364.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Teltower Sternhalle
Schule von Numrich Albrecht Klumpp
Präzisionsbau für Präzisionssport
Sportzentrum von LP architektur in St. Michael im Salzburger Lungau
Polarisieren am Frederiksplein
Umbau in Amsterdam von Office Winhov
Goebbels-Villa zu verschenken
Zu den Diskussionen um das ehemalige FDJ-Gelände am Bogensee bei Berlin
Geschichte der Landschaftsarchitektur
Online-Ausstellung des bdla
Räume für Kinder
BAUNETZWOCHE#644
Treppenkaskaden für die Nachbarschaft
Schule in Kopenhagen von Christensen & Co
Architekt nicht befugt, Stundenlohnarbeiten zu vereinbaren
Ohne entsprechende Vollmacht ist der Architekt nicht als bevollmächtigt anzusehen, bei einem Pauschalpreisvertrag zusätzliche Stundenlohnarbeiten zu vereinbaren.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Die Befugnisse des Architekten, den Bauherrn gegenüber Dritten, beispielsweise Bauunternehmern, zu vertreten, richtet sich nach der ihm erteilten Vollmacht.
Wird ein Architekt nicht ausdrücklich, z.B. im Vertrag, bevollmächtigt, so kann er u.U. gleichwohl im Rahmen einer sog. "originären Vollmacht" zur Vertretung des Bauherrn berechtigt sein.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Die Befugnisse des Architekten, den Bauherrn gegenüber Dritten, beispielsweise Bauunternehmern, zu vertreten, richtet sich nach der ihm erteilten Vollmacht.
Wird ein Architekt nicht ausdrücklich, z.B. im Vertrag, bevollmächtigt, so kann er u.U. gleichwohl im Rahmen einer sog. "originären Vollmacht" zur Vertretung des Bauherrn berechtigt sein.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 14.07.1994 - - IIV ZR 186/93 -; BauR 1994, 760)
Ein Unternehmer wurde mit Rohbauarbeiten für fünf Reihenhäuser zu einem Pauschalpreis von DM 385.000,- beauftragt. Später verlangt der Unternehmer vom Bauherrn weitere DM 110.000,- u.a. wegen zusätzlicher Stundenlohnarbeiten. Der Unternehmer beruft sich auf Stundenlohnzettel, die vom bauleitenden Architekten abgezeichnet worden waren.
Der Bundesgerichtshof stellte zunächst fest, daß Voraussetzung für den Anspruch des Unternehmers eine entsprechende Vereinbarung mit dem Bauherrn sei; eine vom Architekten getroffene Vereinbarung sei gegenüber dem Bauherrn nur wirksam, wenn der Architekt hierzu bevollmächtigt gewesen sei. Eine ausdrückliche Bevollmächtigung zur Vereinbarung zusätzlicher Stundenlohnarbeiten lag unstreitig nicht vor. Der ggfs. vorhandenen Befugnis des Architekten, Stundenlohnnachweise zur Anerkennung von Art und Umfang erbrachter Leistungen abzuzeichnen (s. hierzu W e i t e r e s), sei - so das Gericht - eine Vollmacht nicht zu entnehmen. Schließlich lehnte der Bundesgerichtshof auch eine entprechende originäre Vollmacht des Architekten ab. Es gäbe keine Vermutung dafür, daß der bauleitende Architekt die Vollmacht besitze, den Bauvertrag zu ändern oder im Vertrag nicht vorgesehene Stundenlohnarbeiten zu vereinbaren.
(nach BGH , Urt. v. 14.07.1994 - - IIV ZR 186/93 -; BauR 1994, 760)
Ein Unternehmer wurde mit Rohbauarbeiten für fünf Reihenhäuser zu einem Pauschalpreis von DM 385.000,- beauftragt. Später verlangt der Unternehmer vom Bauherrn weitere DM 110.000,- u.a. wegen zusätzlicher Stundenlohnarbeiten. Der Unternehmer beruft sich auf Stundenlohnzettel, die vom bauleitenden Architekten abgezeichnet worden waren.
Der Bundesgerichtshof stellte zunächst fest, daß Voraussetzung für den Anspruch des Unternehmers eine entsprechende Vereinbarung mit dem Bauherrn sei; eine vom Architekten getroffene Vereinbarung sei gegenüber dem Bauherrn nur wirksam, wenn der Architekt hierzu bevollmächtigt gewesen sei. Eine ausdrückliche Bevollmächtigung zur Vereinbarung zusätzlicher Stundenlohnarbeiten lag unstreitig nicht vor. Der ggfs. vorhandenen Befugnis des Architekten, Stundenlohnnachweise zur Anerkennung von Art und Umfang erbrachter Leistungen abzuzeichnen (s. hierzu W e i t e r e s), sei - so das Gericht - eine Vollmacht nicht zu entnehmen. Schließlich lehnte der Bundesgerichtshof auch eine entprechende originäre Vollmacht des Architekten ab. Es gäbe keine Vermutung dafür, daß der bauleitende Architekt die Vollmacht besitze, den Bauvertrag zu ändern oder im Vertrag nicht vorgesehene Stundenlohnarbeiten zu vereinbaren.
Hinweis
Es ist dem Architekten zu raten, den Umfang seiner Bevollmächtigung mit dem Bauherrn schriftlich festzulegen. Zu beachten ist, daß - soweit man eine originäre Vollmacht annimmt - diese auch durch Vertragsklauseln beschränkt werden kann. So wird beispielsweise vertreten, daß bereits die Formulierung zur Architektenvollmacht im Einheitsarchitektenvertrag 1994 eine möglicherweise umfangreichere originäre Vollmacht eingrenzt.
Es ist dem Architekten zu raten, den Umfang seiner Bevollmächtigung mit dem Bauherrn schriftlich festzulegen. Zu beachten ist, daß - soweit man eine originäre Vollmacht annimmt - diese auch durch Vertragsklauseln beschränkt werden kann. So wird beispielsweise vertreten, daß bereits die Formulierung zur Architektenvollmacht im Einheitsarchitektenvertrag 1994 eine möglicherweise umfangreichere originäre Vollmacht eingrenzt.
Verweise
Vertrag / Vollmacht / originäre Vollmacht
Haftung / Lph 6, 7 Fehler bei der Vergabe / Vorbereitung der Vertragsunterlagen
Haftung / Lph 8-9 sonstige Pflichten
Vertrag
Vertrag / Vollmacht
Vertrag / Vollmacht / originäre Vollmacht
Haftung / Lph 6, 7 Fehler bei der Vergabe / Vorbereitung der Vertragsunterlagen
Haftung / Lph 8-9 sonstige Pflichten
Vertrag
Vertrag / Vollmacht
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck